Wenn das Finanzamt fordert

Bewertung in steuerlichen Angelegenheiten

Eine Erbschaft oder Schenkung können dem oder den Begünstigten Freude bereiten. Besteht das Erbe aus einer Immobilie, könnte die Freude aber begrenzt sein, wenn die Finanzbehörde den Wert der Immobilie nach den für sie geltenden Vorschriften ermittelt und daraus die Höhe der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ableitet. Kein Problem, wenn der Wert der Erbschaft oder Schenkung die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz festgesetzten Freibeträge nicht überschreitet oder der von den Finanzbehörden festgelegte Immobilienwert mit dem Marktwert übereinstimmt bzw. darunter liegt. In diesem Fall kann sich der Erbe entspannt zurücklehnen und sich freuen.

Was aber, wenn der tatsächliche Immobilienwert – der Verkehrswert – niedriger ist?

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht dann für den Steuerpflichtigen einen Ausweg vor: § 198. Dort steht als sogenannten Escape-Klausel der Satz: „Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.“ Als Nachweis geeignet ist das Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.